Bereits seit Anfang 2018 besteht eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (kurz: beA). Alle zugelassenen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland sind berufsrechtlich dazu verpflichtet, ihren von der BRAK zur Verfügung gestellten beA-Zugang einzurichten und das digitale Postfach zu überwachen. Damit soll für eine bessere und effizientere Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten gesorgt werden. In diesem Artikel erklären wir, was sich 2022 beim beA ändert und wer das besondere elektronische Anwaltspostfach aktiv nutzen muss? (Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten)
Inhaltsverzeichnis
- Änderungen
- Statistiken
- Strafe bei Verweigerung
Was ändert sich?
Ab dem 1. Januar 2022 nehmen die Gerichte grundsätzlich kein Papier mehr entgegen (§ 130d Zivilprozessordnung n.F.). Die elektronische Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen bei den Gerichten wird für die Anwaltschaft verpflichtend. Neben dem beA können auch andere zugelassene Übermittlungswege genutzt werden. § 4 Abs. 1 ERVV nennt hier z.B. akkreditierte elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach-Clients oder DE-Mail mit Absenderbestätigung. Sollte ein Dokument auf anderem Wege eingereicht werden, ist es unheilbar unwirksam. Somit tritt neben die bereits bestehende Nutzungspflicht de facto auch eine aktive Nutzungspflicht.
Was sagen die Statistiken?
Die BRAK teilte Anfang Dezember in einem Schreiben mit, dass bis zum damaligen Zeitpunkt von den 166.000 zugelassenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erst rund 140.000 ihrer Einrichtungspflicht nachgekommen sind und über einen beA-Status „vollständig aktiv“ verfügen. Dies entspricht einer Quote von 86 %. Diese Quote unterscheidet sich je nach Berufstand. Bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten liegt die Quote der Erstregistrierungen bei 89 Prozent, bei den Syndikusrechtsanwältinnen und –rechtsanwälten nur bei 69 Prozent.
Zu den niedergelassenen Anwälten, die ihr beA noch nicht aktiviert haben, zählt nach LTO-Recherchen auch der neue Bundesjustizminister und Bundestagsabgeordnete Dr. Marco Buschmann (FDP).
Was droht den beA-Verweigerern
Doch was passiert, wenn Sie das beA nicht nutzen. Für alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen kann dies berufsrechtliche Konsequenzen haben. Sollte die wiederholte Aufforderung zur Durchführung der Erstregistrierung nicht fruchten, werden berufsrechtliche Verfahren eingeleitet. Dies reicht von einer Rüge bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren, wenn die zuständige RAK das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 113 ff. BRAO an die Generalstaatsanwaltschaft abgibt. Gerichte haben in solchen Fällen bereits Geldbußen verhängt. Zu den berufsrechtlichen Folgen kommt auch noch ein Haftungsrisiko dazu. Sollten Zustellungen in das beA erfolgen, die entweder für Mandanten oder für Sie persönlich relevant sind, können diese aufgrund einer fehlenden Einrichtung nicht zur Kenntnis genommen werden.
Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.