Mit der Digitalisierung eröffnen sich viele Möglichkeiten. Eine davon ist die digitale Unterschrift, auch genannt digitale Signatur. Sie scheint lästige und zeitaufwändige Abläufe wie das Ausdrucken und Einscannen von Dokumenten, den Postweg und Portogebühren sowie die Papierberge zu überwinden. Vertragsabschlüsse in Echtzeit scheinen möglich. Aber ist es wirklich so einfach? Ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig? Wann genau kann man sie verwenden? Neben der Rechtsgültigkeit von elektronischen Signaturen sollte man sich auch über ihre unterschiedliche Beweiskraft im Klaren sein.
1. Arten digitaler Unterschriften – Übersicht
Grundsätzlich spricht man im rechtlichen Kontext, wenn es um digitale Unterschriften geht, von einer „elektronischen Signatur“. Dabei gibt es drei verschiedene Arten an elektronischen Signaturen, die in der EU Verordnung über elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt unterschieden werden. Diese drei Arten sind rechtlich verschieden zu beurteilen und erfüllen verschiedene Sicherheitsstandards. An die einfache elektronische Signatur werden keine speziellen Anforderungen gestellt. In diese Kategorie fallen beispielsweise eingescannte Unterschriften, eine Unterschrift auf dem Tablet oder E-Mail-Signaturen. Für die fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen sind eine elektronische Verschlüsselung und ein digitales Zertifikat notwendig. Den strengsten Anforderungen unterliegt die qualifizierte elektronische Signatur. Zwar gelten grundsätzlich auch die Kriterien der elektronischen Verschlüsselung und des digitalen Zertifikats, jedoch muss die Identität des Unterzeichners validiert werden und der Signaturschlüssel in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit liegen. Welche Anforderungen an eine digitale Unterschrift bzw. elektronische Signatur gestellt werden, bestimmt wiederum das deutsche Recht.
2. Die einfache elektronische Signatur
Die meisten Verträge und Dokumente sind im deutschen Recht formfrei. Es steht den Parteien damit frei, auf welche Art und Weise sie ihren Willen erklären. Bei diesen Rechtsgeschäften ist dementsprechend auch jede Form der digitalen Unterschrift, also auch die einfache elektronische Signatur, gültig. Beispielsweise beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) oder dem unbefristeten Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist dies der Fall.
3. Die fortgeschrittene elektronische Signatur
Wie oben erwähnt, werden an die fortgeschrittene elektronische Signatur höhere Anforderungen gestellt. Darunter, dass sie eindeutig dem Unterzeichnenden zugeordnet werden können muss. Daher muss man sich zu ihrer Erstellung an einen Anbieter für E-Signaturen wenden und kann sie nicht einfach selbst erstellen. Dennoch ist die fortgeschrittene elektronische Signatur auch nur bei formfreien Rechtsgeschäften rechtsgültig und erfüllt kein gesetzliches Formerfordernis.
4. Die qualifizierte elektronische Signatur
Bei einigen Rechtsgeschäften ist gesetzlich die Schriftform vorgegeben. Unter anderem beim befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB). Um das Erfordernis der Schriftform zu erfüllen, muss ein Dokument auf Papier unterschrieben werden oder bei einer digitalen Unterschrift die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Wie im Falle der fortgeschrittenen elektronischen Signatur muss man sich aufgrund der hohen technischen Anforderungen an einen geeigneten Anbieter wenden, um sie zu erstellen. Jedoch hat auch die qualifizierte elektronische Signatur ihre Grenzen. Im deutschen Recht kann sie dann nicht verwendet werden, wenn die elektronische Form im Gesetz explizit ausgeschlossen wird. Dazu zählen zum Beispiel das Dienstzeugnis (§ 630 BGB, §109 GewO), die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder die Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB).
5. Unterschied Rechtswirkung und Beweiskraft
Neben der Rechtsgültigkeit von elektronischen Signaturen sollte man sich auch über ihre unterschiedliche Beweiskraft im Klaren sein. Im Gegensatz zur Rechtsgültigkeit, die vorliegt, wenn ein Dokument aus rechtlicher Sicht gültig ist, liegt die Beweiskraft vor, wenn ein Dokument vor Gericht als Beweis dienen kann. Auf Ebene der Beweiskraft wird nun auch die Unterscheidung zwischen einfacher und fortgeschrittener digitaler Signatur relevant. Während die einfache digitale Signatur nur eine geringe Beweiskraft hat, ist die Beweiskraft der fortgeschrittenen elektronischen Signatur, da es sich mit großer Sicherheit nachweisen lässt, wer ihr Urheber ist, sehr hoch. Die qualifizierte elektronische Signatur wiederum besitzt maximale Beweiskraft.
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