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Juristische Einordnung von Technologie zum Gedankenlesen – als Klausur zum Miträtseln

Unbeliebtes Gedankenbeispiel: Stellen Sie sich vor, (wieder) Jura-Student zu sein und in der Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen kommt kein weiterfressender Standard-Mangel, sondern der moderne Klausurersteller lässt sie Schadensersatzansprüche und auch sonst die generelle Rechtslage gegen das Unternehmen U prüfen, welches mit seiner Technologie die Gedanken des Opfer O gelesen hat. Was würden Sie auf das Klausurpapier schreiben? Hier geht es nicht um eine bis ins kleinste Detail recherchierte Hausarbeit, sondern um erste, improvisierte Grundüberlegungen mit viel Offenheit zu Korrekturen.

1. Lösungsskizze

Selbstverständlich fängt der vorbildliche Klausurbearbeiter mit einer sauberen Lösungsskizze an und lässt sich von der fünfstündigen Zeitbegrenzung nicht aus der Ruhe bringen. Zunächst also der Blick auf die Fallfrage. Bei der Frage nach der Rechtslage bietet sich eine Aufteilung in Anspruchsgrundlagen nach ihren Rechtsfolgen an. Im ersten Brainstorming fallen hier sicherlich Schadensersatz, eine Art der Herausgabe und ein Unterlassungsanspruch ein. Grundsätzlich sollte natürlich die Prüfungsreihenfolge (vertraglich, quasi-vertraglich, dinglich, deliktisch, Bereicherung, sonstige) beachtet werden. Der typische Student fühlt sich mit SchE am wohlsten und daher fangen wir nun auch mit diesem an.

2. Vertraglicher Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II BGB

Zum Anfang gewohntes Terrain: Vertraglicher Schadensersatz bedeutet den geliebten § 280 I BGB aus dem zweiten Semester, wo die Welt noch in Ordnung war. Entscheidend ist hier das Schuldverhältnis – wozu der Minisachverhalt keine Angaben enthält. Unterstellen wir, dass U und O aufgrund eines Vertrags (etwa ein VR-Brillen-Set, in das heimlich die böse Technologie verbaut wurde) tatsächlich sonderrechtlich in Form des Schuldverhältnisses miteinander verbunden sind.

Die Pflichtverletzung besteht in einem Abweichen vom objektiven Pflichtenprogramm des Schuldners U. Als reiner § 280 I BGB tritt dieser (nicht etwa wie bei einer ausstehenden/mangelhaften Leistung) nicht mit den § 281 ff. BGB auf, sondern i.V.m. § 241 II BGB, welcher die Grundpflichten im Schuldverhältnis beschreibt. Unter anderem begründet dieser die Pflicht, Rücksicht auf die Güter der Vertragspartei zu nehmen. Nun hat wohl niemand die Definition von Gütern (nicht EU-rechtlich) parat, aber eigene Gedanken werden hier wohl mit einem kurzen Argumentieren drunter subsumierbar sein.

Verschulden wird für U vermutet (§ 280 I S. 2 BGB) und nicht von U widerlegt.

Ein Schaden? Nach § 249 I BGB ist i.S.d. Naturalrestitution der Ursprungszustand vor Schädigung herzustellen. Also hier, dass O, nicht aber U von den Gedanken des O weiß. Irgendwie ließe sich das vielleicht durch Löschung der Daten herstellen. Aber hat O hierbei einen Vermögensschaden erlitten? Sind Gedanken im materiellen Sinne etwas wert? Spätestens hier wird man vielleicht etwas stutzig und muss zu Ausführungen über geistiges Eigentum gelangen, die nun im dinglichen Bereich folgen:

3. Dinglicher Schadensersatz

Nun fällt mitten im Schreiben ein Fehler auf, der sich durch eine saubere Lösungsskize hätte vermeiden lassen: Der allseits gefürchtete § 993 I a.E. BGB. Die Sperrwirkung des EBV, die man in Vorlesungen 50x hört und in der Klausur dennoch nicht bedenkt. Wenn also ein EBV vorliegt, ist unser soeben geprüfter Anspruch aus § 280 I BGB eventuell gar nicht einschlägig.

Eigentümer O? O müsste zunächst Eigentümer seiner Gedanken sein. Das klingt seltsam, denn wer sollte es denn sonst sein? Aber ist ein Gedanke denn überhaupt ein Gegenstand, an dem Eigentum i.S.d. § 903 BGB möglich ist? Selbst mit Blick in MüKo und sonstige übliche Verdächtige wäre dies sicher ein streitbarer Punkt. In der Klausur wäre nun juristische Methodenarbeit, Auslegung und Argumentation gefordert. Mal völlig abgesehen davon, wie die gHM es heute sieht – müsste man diesen Begriff vielleicht überdenken? Oder reicht das heute vorhandene System des Urheberrechts, welche Immaterialgüter in Form von Ideen durchaus schützt? Sind denn alle Gedanken auch Ideen? „Ich hasse das EBV!“ ist sicherlich keine. Es ist eher Ausdruck einer Emotion, aber an der wird man wohl kein Eigentum haben können.

Glücklicherweise werden sich die Korrektoren im ersten Staatsexamen hier gnädig zeigen und mit ordentlichen Grundlagen-Ausführungen zufrieden geben. Als Anwalt und Rechtsanwender sollte man hierüber für die Zukunft aber wohl mal gründlich nachdenken.

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4. Deliktische SchE-Ansprüche

Wenn nicht das Eigentum betroffen ist, dann scheidet dieser klare Fall des § 823 I BGB aus. Doch die „sonstigen Rechte“ sind ein so schön ungenauer Begriff, dass hier eventuell noch besser in die Kerbe der Schutzbedürftigkeit der Gedanken eingeschlagen werden könnte. Wenn der eheliche Lebensraum als eigentumsähnlich zählt, dann doch wohl auch „meine“ (!) Gedanken. Wenn nicht, dann würde dies dazu führen, dass der Rechtskreis des O gar nicht betroffen ist. Dann wird es jedoch mit Ansprüchen aller Art schwierig. Es ist sinnvoll, die Luft der Welt nicht im Eigentum der Person zu sehen, die sie gerade einatmen möchte. Sonst würde sich der Nachbar mit einem zu starken Schnappen nach Luft ersatzpflichtig machen. Generell ist hier einfach keien trennscharfe Abgrenzung möglich, die für Jura nötig ist.

Ein wenig passt dies zu Gedanken, die zwar nicht auf der ganzen Welt, aber ebenso unsichtbar und in großer Vielzahl vorkommen. Jedoch passt es auch nicht, Gedanken als Gemeinschaftsgut anzusehen, auch wenn sie durch Sozialisierung und alle möglichen Einflüsse der Außenwelt geprägt sind. Somit bleibt sogar eine deliktische Haftung schwierig.

Leider scheidet so auch der gerne vergessene Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Handlung aus, der sonst auf da heimliche Verbauen der Technologie zum Gedankenlesen gut gepasst hätte.

5. Bereicherungsrechtlicher SchE

§ 812 I S. 1 1. Alt BGB: U müsste etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Wenn Gedanken nicht eigentumsfähig sind, dann kommt dies nur insoweit in Betracht, als U aus anderen Gründen einen Vorteil erlangt hat. Hierbei kommt die Korrektur- und Auffangfunktion des Bereicherungsrechts zum Vorschein. U wird die ganze Mühe nicht aus Spaß gemacht haben, sondern weil darin irgendein Wert liegt. Vielleicht werden die Gedanken an Werbetreibende verkauft, oder an Freunde. Spätestens dann hat U Daten erlangt, die immer noch ungreifbar, aber wenigstens (und in der EU ganz besonders) rechtlich geschützt sind. Mit dieser Überlegung ließe sich dann vielleicht auch bei vorherigen Ansprüchen weniger auf die Gedanken an sich und mehr auf den Daten-Diebstahl abstellen, sodass man zu anderen Ergebnissen kommen könnte.

6. Sonstige Ansprüche

Ein Anspruch auf Unterlassen scheitert mangels Eigentumsstörung. Selbst der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch aus § 1007 BGB findet nach den obigen Ausführungen keine Anwendung. Herausgabe (etwa § 985 BGB) scheitert ebenso am Eigentum, bzw. bei possessorischen Ansprüchen am vorherigen Besitz. Sieht man andere Rechte betroffen, ändert sich dieses Bild natürlich sofort.

Deutlich wird aber jedenfalls, wie schwierig die Anpassung der Rechtslage auf neue technologische Entwicklungen sein kann. Natürlich ist dies hier keine Musterlösung und sehr viele schlaue Leute haben sich diesem Problem bereits gewidmet. Erkennen lässt sich aber, dass vor dem Hintergrund moderner Technik ein Verlassen von starren Denkmustern und eine innere Offenheit für Veränderung der Schlüssel für zukunftsfähige Arbeit von Juristen sein wird.

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