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Offizieller Grüneberg-Chatbot: Ein Praxis-Test

Der bekannteste BGB-Kommentar überhaupt ist der Grüneberg. Seine Papierausgabe ziert Richterstände, Anwalts Anwaltsbüros und ist das go-to-Nachschlagewerk in vielen Zivilsachen. Doch wer nicht jahrelange Erfahrung hat oder an entlegene Stellen blättern muss, der braucht mitunter eine ganze Weile, bis die einschlägige 3-Wort-Passage gefunden ist. Wäre es da nicht genial, dem Kommentar einfach fragen zu stellen und in Sekunden die richtige juristische Antwort samt Fundstelle im Kommentar zu bekommen? KI macht das nun (teils) möglich! Doch wie gut funktioniert die Arbeitserleichterung in der Praxis?

1. Was ist neu?

Am Grüneberg selbst hat sich zunächst nichts geändert. Es gibt ihn ganz normal in Papierfassung und neben den üblichen inhaltlichen Überarbeitungen hat sich am eigentlichen Werk nichts geändert. Aber: Er hat einen Zusatz erhalten. Die digitale Recherche-Hilfe „Frag den Grüneberg“ ist optional für 50 Euro hinzubuchbar. Ohne Printausgabe ist der Chatbot nicht erhältlich, jedoch reicht auch eine ältere bereits gekaufte Auflage. Der digitale Grüneberg ist ein Novum und könnte weitreichende Folgen für Studium, Praxis und die Rechtsbranche ganz generell haben.

2. Der Praxistest

Getestet wurde die in der 84. Auflage erschienene Neuerung u.a. von Dr. Carsten Schier, Rechtsanwalt in Köln und noch einmal von Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (University of Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Att. at Law (New York) ist Inhaber des Lehrstuhls für Privatrecht, insbesondere Wirtschaftsrecht und Digitalisierung, an der Universität Passau auf LTO. Die erfahrenen Juristen stellten dem Chatbot dabei mehrere inhaltliche Fragen zu sämtlichen Rechtsgebieten. Zudem sollte der Chatbot auf Fangfragen und andere Tests antworten. Die Ergebnisse der beiden voneinander unabhängigen Tester ähneln sich dabei deutlich:

3. Die Ergebnisse

Fazit in beiden Praxistests: Das Ergebnis hängt ganz von der Frage ab. Während der Chatbot in manchen Beispielen Probleme zeigt, so kann er auf viele Fragen beeindruckend korrekt antworten. Positiv fällt etwa auf: „Die Fragefunktion erleichtert die Arbeit ungemein. Auf die Frage, welche Rechtsfolge der Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts hat, antwortet die KI korrekt und liefert die passende Fundstelle im Kommentar. Gefragt nach dem wesentlichen Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek, geht sie auf die Akzessorietät der Sicherungsrechte ein. Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nennt sie souverän und strukturiert. Auch die Änderungen des BGB infolge des reformierten Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann die KI wiedergeben.“ (LTO)

4. Limitationen

Auch im anderen Test wurde klar: „Die Ergebnisse der Fragefunktion sind beeindruckend – so kann das System problemlos § 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der insolvenzrechtlichen Anfechtung und der aktienrechtlichen Anfechtungsklage abgrenzen und führt dabei sogar zu Regelungen aus, die im zugrundeliegenden Werk nicht kommentiert wurden.“ (LTO)

Kritik gibt es vor allem für eine in der Natur der Sache liegende Beschränkung: Grüneberg als Wissensdatenbank bedeutet selbstverständlich, dass oftmals Argumente einer anderen Auffassung als der Rechtsprechung zu kurz kommen. Dies allerdings passt zu dem Produkt, das man erwirbt.

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5. Fazit und Ausblick

Gelegentlich halluziniert der Chatbot jedoch auch. Gerade bei der anwaltlichen Tätigkeit ist das nicht akzeptabel und so bedarf es eben wie so oft der Kontrolle durch den Anwender. Ein nützlicher Helfer ist es, ein Ersatz für den Anwalt (zum Glück!) aber nicht. So lässt sich jedoch viel Zeit und Mühe sparen, sodass auch beide Tester zum Fazit gelangen, dass die Funktion ihren Preis durchaus Wert ist und die Arbeit von Anwälten erleichtern kann.

In Zukunft werden sicherlich Funktionen wie das Generieren von Verträgen und E-Mails so weit ausgebessert, dass auch sie sich lohnen einzusetzen. Zudem wird dem Halluzinieren begegnet und irgendwann wird man ganz natürlich mit dem BGH-Richter und den Bearbeitern des Kommentars reden können, wie mit ChatGPT.

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