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eDiscovery – Der Umgang mit elektronischen Beweisen 

Wie ein Verfahren vor Gericht ausgeht, hängt maßgeblich von den Beweisen, die die Parteien hervorbringen, ab. Große Teile der heutigen Kommunikation und Transaktionen finden jedoch nicht mehr analog statt. Anstatt von Briefen und Faxen werden E-Mails und Textnachrichten mit dem Handy versendet, anstatt von Überweisungen per Überweisungsschein wird Online-Banking benutzt. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf das Sammeln von Beweisen aus.

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1. Was ist eDiscovery?

Der Begriff eDiscovery („electronic discovery“) ist grundsätzlich eine digitale Ermittlungsmethode, bei der digitale Beweismittel, oft große Datenmengen, gesammelt, gesichtet und aufbereitet werden, um diese vor Gericht oder in internen Untersuchungen zu verwenden. Es gibt verschiedene Phasen der eDiscovery und ganze Kanzleien und Agenturen, die sich darauf spezialisiert haben. Der Begriff ist insbesondere wichtig für Gerichtsverfahren in den USA. Das Beweiserhebungsverfahren, die „pre-trial discovery“ ist dort dem eigentlichen Prozess vorgelagert und dient der Erfassung und Vorlage von Beweisen. Die streitenden Parteien können anhand von Discovery-Listen und Fragenkatalogen Informationen vom Prozessgegner verlangen, dieser unterliegt dabei einer weitreichenden Offenlegungspflicht. Handelt es sich bei den entsprechenden Informationen um E-Mails, Textnachrichten, Fotos, Grafiken, Tonaufzeichnungen oder andere elektronisch gespeicherte Informationen, spricht man von eDiscovery.

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2. Phasen der eDiscovery

Aus rechtlicher Sicht trifft die Streitparteien ab dem Moment, in dem ein Prozess vor einem US-Gericht wahrscheinlich erscheint, die Pflicht, potenziell wichtige Dokumente und Informationen aufzubewahren und nicht zu vernichten. Die relevanten Informationen müssen dann je nach Einzelheiten des Verfahrens an das US-Gericht, die US-Behörde oder die Gegenseite übermittelt werden. Hinter diesem Vorgang verstecken sich jedoch in der Praxis verschiedene kleinere Schritte. Das Electronic Discovery Reference Model (EDRM) gibt eine Übersicht über die Schlüsselprozesse der eDiscovery. Der erste Schritt wird als Information-Governance bezeichnet, was ein Überbegriff für die Verfahren und Richtlinien rund um die Sammlung und Aufbewahrung von Daten ist. Im nächsten Schritt müssen die relevanten Informationen in der Phase der Identifizierung aus der Datenmenge herausgefiltert werden. Die identifizierten Daten werden daraufhin im Zuge der Datensicherung und Konservierung gesichert. Im Rahmen der Datenerfassung muss sichergestellt werden, dass auch jegliche Metadaten, wie Dateierstellungsdatum, Dateigröße und andere Informationen erhalten bleiben. In den weiteren Schritten erfolgt eine Überprüfung der Daten, zur Trennung relevanter und irrelevanter Informationen, die Analyse der Daten zur Identifikation von Schlüsselinformationen und Argumenten und letztlich die Dokumentation der Daten und Präsentation vor den involvierten Parteien beziehungsweise vor Gericht. Dieser Prozess klingt logisch und überschaubar, er kann in der Praxis jedoch viele Monate dauern.

3. Datenschutzrechtliche Hürden

Die Parteien in US-Zivilprozessen befinden sich nicht immer in den USA. Es werden daher im Rahmen der eDiscovery auch regelmäßig Daten von deutschen Unternehmen verlangt. Ein Großteil der verlangten Informationen enthält üblicherweise personenbezogene Daten. Dabei wird das unterschiedlich starke Schutzniveau des deutschen und amerikanischen Datenschutzrechts oft zum Problem. Bei vertraglichen Verhältnissen kann dem Problem des Datenschutzes durch entsprechende Vertragsklauseln begegnet werden, dies ist jedoch im Rahmen des Vorlageverfahrens nicht möglich. Auch das Einholen von Einwilligungen aller erwähnten Personen ist praktisch meist nicht möglich. Nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen sind Ansprüche im Rahmen einer pre-trial-discovery in Deutschland nicht durchsetzbar. Diskutiert wird die Anwendbarkeit einer Ausnahme des deutschen Datenschutzgesetzes (BDSG) für behördliche Ermittlungsverfahren. Bei einer großzügigen Auslegung ist dies durchaus denkbar, eine ausdrückliche Regelung findet sich jedoch bislang nicht. Auch müssen in jedem Fall die Prinzipien der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit beachtet werden. Transatlantischer Datenschutz ist auch in diesem Zusammenhang ein kompliziertes Thema.

4. Fazit

Außer Frage steht jedoch, dass eDiscovery Prozessen eine immer höhere Relevanz zukommt, ob in unternehmensinternen Untersuchungen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Prozessen oder der vorausgehenden Ermittlungsarbeit. Wenn man weiß, wie man Datensätze filtern und die relevanten Informationen lesen kann, lassen sich viele Sachverhalte nachvollziehen, die vor einigen Jahren noch im Dunkeln gelegen hätten.

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