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Wer haftet für KI?

Macht ein Arzt bei einer Operation einen Fehler, haftet er unter Umständen für diesen. Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, haftet er ebenfalls. Doch was passiert, wenn die Entscheidung nicht von einem Menschen getroffen wurde?  Was, wenn die Operation von einem KI-basierten Roboter durchgeführt wurde oder das Auto autonom gefahren ist? Haftet der Anwender der künstlichen Intelligenz, der Hersteller oder gar die künstliche Intelligenz selbst? In Deutschland kann jede Person mit Rechtspersönlichkeit haften, über welche eine künstliche Intelligenz als Programm nicht verfügt. Es müsste somit auf die Person hinter der KI abgestellt werden. Doch inwieweit kann dem Hersteller oder Anwender dann überhaupt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn die KI eigenständige Entscheidungen trifft?

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1. Haftung des Herstellers

Der Hersteller der KI ist verantwortlich für deren Entwicklung, Programmierung und ihr Training. Es liegt daher nahe, dass er für eine Fehlentscheidung der KI haften könnte. Eine solche Haftung kann sich auf zwei Wegen ergeben: aus den Regeln über Produkthaftung oder aus der Produzentenhaftung des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 823 I BGB. Der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz basiert auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, es genügt also, dass der Hersteller eine Gefahrenquelle geschaffen hat, indem er ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt gebracht hat und dieses kausal für den Schadenseintritt war. Doch genau hier liegt bei künstlichen Intelligenzen das Problem – wann ist die KI fehlerhaft? Die Entscheidungsfindung einer künstlichen Intelligenz ist nur schwer nachzuweisen (Problem der Blackbox). Zudem liegt die Beweislast bei der Produkthaftung beim Geschädigten, der im Zweifelsfall ein technischer Laie ist und keinerlei Kenntnis vom Produktionsprozess einer KI hat. Hieran scheitert eine Haftung meist. Die Produzentenhaftung hingegen basiert auf dem Prinzip der Verschuldenshaftung. Der Hersteller muss das Produkt also vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaft in den Verkehr gebracht haben. Normalerweise trägt auch im Rahmen von § 823 I BGB der Geschädigte die Beweislast. Im Rahmen der Produzentenhaftung jedoch findet eine Beweislastumkehr statt, um die Unkenntnis des Geschädigten bezüglich der Produktionsprozesse auszugleichen. Der Hersteller muss also beweisen, dass er kein fehlerhaftes Produkt in Umlauf gebracht hat und in seiner Sphäre kein Fehler liegt. Fraglich ist an dieser Stelle jedoch, wann der Hersteller den Fehler von sich weisen und einer selbstlernenden KI, die eigenständig entschieden hat, zuweisen kann.

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2. Haftung des Anwenders

Der Anwender der KI hat mit deren Herstellung nichts zu tun, weshalb Produkt- und Produzentenhaftung wegfallen. Dennoch kann der Anwender gem. § 823 I BGB regulär haften. Die Beweislastumkehr besteht in dieser Konstellation jedoch nicht. Der Geschädigte muss daher nachweisen, dass der Anwender durch das Betreiben einer KI vorsätzlich oder fahrlässig eine Rechtsgutsverletzung verursacht hat, die zu einem Schaden geführt hat. Dies ist jedoch alles andere as einfach. Weder der Arzt, der sich einer KI bedient, noch der Fahrer des Autos, das selbstständig fährt, hat Kenntnis von der detaillierten Programmierung der KI. Wenn die KI richtig bedient wurde, wird man dem Anwender daher kaum ein Verschulden nachweisen können. 

3. Besonderheiten beim autonomen Fahren

Die Haftung im Straßenverkehr wird vom Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Hier wird zwischen der Haftung des Fahrzeughalters (verschuldensunabhängig) und des Fahrzeugführers (verschuldensabhängig) unterschieden. Doch wer haftet, wenn ein Fahrzeug autonom fährt? Mit einer Gesetzesänderung 2017 wurde das hoch- oder vollautomatisierte Fahren grundsätzlich für zulässig erklärt. Bezüglich der Haftung wurde die Definition des Fahrzeugführers erweitert, sodass auch derjenige, der die autonome Fahrfunktion aktiviert und verwendet, als Fahrzeugführer gilt. Dennoch gilt auch hier: keine Haftung ohne Verschulden.

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4. Haftung der Künstlichen Intelligenz selbst

Künstliche Intelligenzen lernen kontinuierlich dazu. Ihre Entscheidungen entfernen sich damit immer weiter von der ursprünglichen Programmierung ihres Entwicklers. Es stellt sich daher die Frage, ob künstlichen Intelligenzen in Zukunft mit Rechtspersönlichkeit versehen und zur Rechenschaft gezogen werden sollten, wenn sie einen Schaden verursachen. Diese Idee scheint eine logische Folge der Autonomisierung ihrer Entscheidungen zu sein. Dennoch ergeben sich einige praktische Hindernisse: Eine KI hat weder Geld noch ein Konto oder eine Versicherung. Zudem ist fraglich, inwieweit der KI mit der Ausstattung mit Rechtspersönlichkeit Grundrechte zustehen müssten. Auch das bisher bestehende System der Haftungsregime müsste natürlich angepasst werden. Zwar scheint der Gedanke eine logische Folge der technischen Entwicklung zu sein, bis zur Umsetzungen müssen diese Hindernisse jedoch zuerst beseitigt werden.

Künstliche Intelligenz ist die Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren.

Um haften zu können, muss der Verursacher des Schadens Rechtspersönlichkeit besitzen. Dies ist bei KI zur Zeit nicht der Fall. Haften kann demnach entweder der Hersteller der Künstlichen Intelligenz im Rahmen der Produkt- oder Produzentenhaftung oder der Verwender im Rahmen der normalen deiktischen Haftung.

Es gibt gute Argumente dafür, KI mit Rechtspersönlichkeit auszustatten, wie zum Beispiel den Grad der Autonomie, den künstliche Intelligenzen im Treffen von Entscheidungen entwickelt. Dennoch müssen viele Praktische Fragen, wie die von Finanzierung und Versicherung, der Ausstattung von KI mit Grundrechten und der Systematik der Haftungsregime vorher geklärt werden.

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