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Wer haftet für KI? – Teil 2

Das theoretisch lückenlose Haftungssystem in Deutschland stößt mit dem zunehmenden Einsatz von KI auf vielfältige Herausforderungen. Doch kann man beim Thema Produkthaftung nicht nur auf die deutsche Ebene blicken. Das Produkthaftungsrecht ist in der Europäischen Union seit fast 40 Jahren harmonisiert. Es stellt sich daher die Frage: Wie geht die EU mit dem technischen Fortschritt rund um künstliche Intelligenz um?

Hellgraue Box mit Inhaltsverzeichnis und Anker

Interesse geweckt? Hier findest du „Wer haftet für KI? – Teil 1“

1. Die KI-Haftungsrichtlinie

Mit der Modernisierung der europäischen Produkthaftungsvorschriften stellte die Europäische Kommission am 28.09.2022 ihren Richtlinienentwurf zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz vor. Bereits 2018 veröffentlichte die EU ihre KI-Strategie, woraufhin sich verschiedenste Experten mit dem Thema beschäftigten und den gesellschaftlichen Nutzen sowie das Gefahrenpotenzial ergründeten. Die Bemühungen mündeten 2021 im Entwurf einer KI-Verordnung. Das Ziel des Verordnungsentwurfs ist, Europa als Zentrum für vertrauenswürdige KI  zu etablieren, indem Sicherheit und  Grundrechte der EU-Bürger beim Einsatz von KI-Systemen verlässlich gewahrt werden. Der KI-Verordnungsentwurf stellt einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Verwendung und den Vertrieb von KI auf, insbesondere für die Regulierung von sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen. Nicht reguliert wurde jedoch die Haftung  für Schäden, die von KI verursacht werden. Diesem Problem nimmt sich nun der Entwurf zur KI-Haftungsrichtlinie an und will sicherstellen, dass alle Opfer eine faire Chance auf Entschädigungen haben, wenn sie durch das Verschulden oder Unterlassen von Anbietern, Entwicklern oder Nutzern von KI geschädigt werden.

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2. Regelung zur Beweislast

Der Schadensersatzanspruch bei Fehlern durch KI wird häufig daran scheitern, dass das Opfer des Schadens die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und dem KI-Ergebnis nicht nachweisen kann. Für diesen Fall führt der Entwurf der KI-Haftungsrichtlinie eine Vermutung für den Kausalzusammenhang ein. Der Kläger muss somit eine Sorgfaltspflichtverletzung, ein KI-Fehler oder -Ergebnis, einen Schaden sowie die Kausalität zwischen KI-Ergebnis und Schaden nachweisen. Nicht jedoch die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für die KI-Entscheidung. Diese wird, soweit die Möglichkeit einer Ursächlichkeit besteht und dargelegt wird, angenommen, um die Undurchsichtigkeit und Komplexität von KI-Entscheidungen auszugleichen. Wie beim Entwurf zur KI-Verordnung wird auch in der KI-Haftungsverordnung zwischen Hochrisiko- und Nicht-Hochrisiko-Systemen unterschieden. Bei Nicht-Risiko-Systemen muss das Gericht zusätzlich davon überzeugt sein, dass der Nachweis besonders schwierig ist, um die Vermutungsregel auf die sachlich notwendigen Fälle zu reduzieren. Dies ist ein erheblicher Schritt, da nun nicht mehr der Geschädigte, der kaum Einblick in die Vorgänge innerhalb der KI hat, die Kausalität nachweisen muss, sondern allenfalls der Anspruchsgegner die Vermutung widerlegen und dem Anspruch so entgehen kann.

3. Zugang zu Beweismitteln

Weiterhin erleichtert die Richtlinie zur KI-Haftung den Zugang zu Beweismitteln. Wenn ein Hochrisiko-KI-System in Verdacht steht, einen Schaden verursacht zu haben, können Gerichte auf Antrag eines Klägers oder potenziellen Klägers die Offenlegung von Beweismitteln anordnen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, hat das erhebliche Konsequenzen, denn in diesem Fall wird eine Sorgfaltspflichtverletzung vermutet, anstatt dass der Antragssteller sie beweisen muss.

4. Ausblick

Der Entwurf zur KI-Haftungsrichtlinie versucht EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei wird keine verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage geschaffen, sondern bei der Beweiserbringung angepackt. Die EU setzt am Informationsnachteil der Geschädigten an, versucht so Klarheit zu schaffen und Haftungslücken durch selbstständige Entscheidungen von KI zu umgehen. Bisher befindet sich die Richtlinie im Entwurfsstadium, es bleibt somit abzuwarten, inwieweit sich die entworfenen Regelungen durchsetzen oder noch Änderungen vorgenommen werden. Unbestreitbar ist, technische Innovation fordert zeitgemäße rechtliche Lösungen. Im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz hat die Europäische Union dies erkannt und reagiert entsprechend. 

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