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Autonomes Fahren – wo liegen die rechtlichen Herausforderungen?

Beim Thema autonome Fahrzeuge handelt es sich um ein Vorzeigeprojekt der Autoindustrie, welches ein spannendes Betätigungsfeld auch für Juristen darstellt. Was sich früher als Science-Fiction anhörte, soll bald eine Realität auf deutschen Straßen sein. Das Gesetz zum autonomen Fahren ist bereits im Juli 2021 in Kraft getreten. Dieses ermöglicht die Teilnahme der selbstfahrenden Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland in zuvor festgelegten Betriebsbereichen. Das genannte Gesetz regelt zudem noch die organisatorischen und technischen Anforderungen an die Ausgabe einer entsprechenden Betriebserlaubnis unter Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Doch umfassende Datenbereitstellungspflichten und datenschutzrechtliche Vorgaben machen das autonome Fahren immer noch zu einer rechtlich komplexen Angelegenheit.(1)

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1. Die richtige Balance von Datenschutz und Verkehrssicherheit

Durch den Betrieb eines autonomen Fahrzeugs darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 AFGBV weder Leib und Leben von Personen noch Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden. Und selbstfahrende Fahrzeuge sind darauf hingewiesen, eine große Menge personenbezogener Daten zu verarbeiten, damit dies eingehalten werden kann. Nur auf diese Weise lässt sich das Verhalten anderer Teilnehmer im Verkehr bestmöglich vorhersagen, um Unfälle vermeiden zu können. Bei der Datenverarbeitung müssen spezial gesetzliche datenschutzrechtliche Vorschriften sowie die Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden. Und zwischen der Verkehrssicherheit und den Vorgaben des Datenschutzes offenbart sich ein Spannungsverhältnis. Die Suche nach einer praktischen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gestaltet sich bereits als vertrackt. Die Verarbeitung kommt gerade im Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmer aufgrund einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nur selten in Betracht. Im Einzelfall muss auch abgeklärt werden, ob und wenn ja, wie die Informationspflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern umgesetzt werden sollen. Schließlich ist eine Gratwanderung zwischen der von Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verordneten Datensparsamkeit und der straßenverkehrsrechtlich geforderten Verkehrssicherheit bei sämtlichen Verarbeitungsprozessen erforderlich.

2. Weitreichende Rückschlüsse aufgrund von Bewegungsdaten

Durch das Gesetz zum autonomen Fahren wird eine Vorschrift eingeführt, die anlassbezogene Fahrzeugdatenspeicherung durch die Autohalter regelt. Die Speicherpflicht wird durch das Auftreten gewisser Gefahrensituationen ausgelöst, wie Ausweichmanövern, (Beinahe)Unfällen, Eingreifen durch die technische Aufsicht oder sonstige Störungen im Betriebslauf. Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer sind auch Daten zum technischen Fahrzeugstatus, zur Geschwindigkeit, zu Umwelt- und Wetterbedingungen sowie Positionsdaten zu speichern. Die gesammelten Daten sollen dem Kraftfahrt-Bundesamt dann als Grundlage für die Überwachung des sicheren Fahrzeugbetriebs dienen. Zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten existieren aber auch weitere Pflichten. Unter anderem sind Firmen, die darauf spezialisiert sind, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, dazu verpflichtet, dynamische Mobilitätsdaten an einen nationalen Zugangspunkt zu senden. Dieser wiederum gewährt Privatpersonen, Unternehmen und Behörden einen zentralen Zugang zu den Daten in Echtzeit, um eine nachhaltigere sowie effizientere Nutzung der Infrastruktur zu ermöglichen.

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3. Aussichten für die Zukunft

Die Bereitstellung von Mobilitätsdaten hat einige datenschutzrechtliche Tücken. So können Standortdaten vielfältige Rückschlüsse auf den privaten Lebensbereich erlauben, weshalb sie als besonders sensibel eingestuft werden. Deswegen müssen Datenzugangs- und Datenschutzmanagement durch die Verpflichtenden entsprechend aufeinander abgestimmt werden. Bei den Bereitstellungspflichten handelt es sich um den Beginn eines gesetzgeberischen Prozesses, um die Nutzung von Fahrzeugdaten, genauer gesagt den Zugang zu ihnen flächendeckend zu regulieren. Laut dem Koalitionsvertrag möchte die Bundesregierung ein Gesetz zu den Mobilitätsdaten schaffen. Dieses soll Fahrzeugdaten für eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Akteuren mittels eines Treuhandmodells nutzbar machen. Und das Gesetz zum autonomen Fahren dient lediglich als eine Zwischenlösung.


(1) https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/mobilitaet-rechtsfragen-stvg-bmdv-ki-datenschutz-afgbv-autonomes-fahren/

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