Skip to main content

BGH stärkt Legal-Tech-Geschäftsmodelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 30.3.2022 das Geschäftsmodell von Legal-Tech-Anbietern erneut gestärkt. Dabei wurde ein Fall des Betreibers Lexfox vom Gericht zum Anlass genommen, um sämtliche gegen das Geschäftsmodell der Plattform wenigermiete.de gestellte Einwendungen des Landgerichts Berlin in einem Rundumschlag zu erledigen.

1. Generalabrechnung durch den Bundesgerichtshof

Bei der Entscheidung des BGHs handelt es sich um eine Generalabrechnung gegen Legal-Tech-Gegner.(1) So will sich der VIII. Zivilsenat nicht nur auf den konkreten Inhalt dieses Urteils beschränken, sondern es wird der gesamte Köcher in den Blick übergreifend genommen. Wieder einmal hat Conny geklagt – eine Firma, die unter der Domain wenigermiete.de bekannt geworden ist und früher unter Lexfox firmierte. Der BGH hatte im November 2019 mit Lexfox I bereits eine Sentenzenserie zur Zuverlässigkeit des Legal-Tech-Geschäftsmodells angefangen.(2) Die nimmermüden Anstalten des Landesgerichts (LG) lassen noch viele Fortsetzungen erwarten, da der Prozess bis heute noch nicht abgeschlossen wurde.

Kostenlosen Demotermin buchen

Lernen Sie die Funktionen und Einsatzmöglichkeiten der cloudbasierten Anwaltssoftware Legalvisio kennen! Jetzt registrieren und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.

Demotermin buchen oder +49 228 28679390

Hier ist der Grundsachverhalt immer derselbe: Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Conny eine GmbH mit Inkassobefugnis und die Vermieter sind Beklagte. Hier geht es um Mieteransprüche, die an Conny abgetreten wurden. Vermieter berechnen oft eine höhere Miete, als es das Gesetz zulässt. Und hier kommt Conny ins Spiel, da das Unternehmen den zulässigen Höchstbetrag errechnet und den Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Beträge auffordert. Zudem soll sich der Vermieter in Zukunft an die Höchstgrenze halten. Conny behält von dem erstrittenen Betrag einen Anteil in Form von Erfolgshonorar. Der Rest wird an den Mieter ausgezahlt und es springt noch die Erstattung gesetzlicher Kosten von der Vermieterseite heraus. Im Wesentlichen war das so, aber seit Neuestem nicht mehr nur das. Die Sache wäre klar, wenn sich Conny nur auf die Geltendmachung der überzahlten Mietbeträge fokussieren würde. Die Erlaubnis würde die reine Forderung von Geld (bekannt auch als Inkasso) ohne Weiteres decken. Aber das Angebot von Conny geht weiter. Wenn ein Kunde auf der Webseite den Button „Mietsenkung beauftragen“ anklickt, werden Ansprüche auf Auskunft geltend gemacht. Durch ein Schreiben von Conny wird der Rückzahlungsanspruch erst ausgelöst und nach dem Aufforderungswert berechnen sich die Kosten. Conny kommt bei einer Monatsmiete von knapp über 300 € auf einen Gebührenstreitwert von etwa 6400 €. Und gerade dies findet das Landgericht als unverhältnismäßig.

Lesen Sie mehr in unserem Newsletter

2. Der BGH und das Big Picture

Das Berliner LG hatte an dieser Stelle einige Zweifel, wobei Ansprüche von Conny schon oft zurückgewiesen wurden.(3) Das Unternehmen war kämpferisch und wendete sich an den BGH. Conny wird der Verstoß gegen das RDG vorgeworfen und wenn das so wäre, könnte das Unternehmen das Geschäftsmodell gar nicht durchführen. Laut dem LG sind relevante Aufgabenteile von Conny in Auftrag der Mieter nicht auf die bloße Einziehung einer existierenden Forderung ausgelegt. Conny sollte Forderungen verhindern oder eine Forderung erst zur Entstehung bringen, argumentierte das Berliner LG. Das alles wird aber vom BGH als von der RDG-Befugnis gedeckt gehalten. Das Gericht hat bereits 2019 dargelegt, dass die Anspruchsauslösung in enger Verbindung mit seiner Einforderung stehe und dem Inkasso zugeschrieben sei. Bei der Rückforderung der überbezahlten Miete und des in Zukunft gerichteten Herabsetzungsbegehren handelt es sich um eine nicht voneinander trennbare Einheit. Schließlich räumt BGH auch mit dem Argument der Umgehung des Berliner LG auf. Laut BGH sei keine Umgehung abzuleiten. Die Entscheidung des BGH ist alles in allem sehr erfreulich für Legal-Tech-Anbieter.


(1)BGH, Urt. v. 30. 03.2022, Az. VIII ZR 256/21

(2) https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-viii-zr-285-18-legal-tech-wenigermiete-de-inkassodienstleistung-weite-auslegung-abtretung-wirksam-rechtsdienstleistungsgesetz/

(3) https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-legal-tech-wenigermiete-zr25621-rechtsdienstleistung-inkasso-lexfox/

Kostenlosen Demotermin buchen

Registrieren Sie sich und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.

Ähnliche Beiträge

Feature News: DATEV-Export

  • Christian Dietze
  • 17.11.2025

Feature News: Unlukrative Akten

  • Christian Dietze
  • 08.11.2025