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BVerfG: Polizei-Software ist verfassungswidrig

Die Polizei-Software Hessendata ist nach dem Bundesverfassungsgericht in seiner jetzigen Form verfassungswidrig. Die vielseitig kritisierte Software wurde in Hessen und Hamburg von der Polizei zur Prävention von Straftaten benutzt. Letzte Woche entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass sie einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz darstellt. Davon sind nun alle Bundesländer betroffen, denn das Urteil hat Weisungscharakter auch für die jeweils anderen Softwarevarianten, die in den Ländern genutzt werden. Doch betont das Gericht, dass sich die Software durch angepasste Rechtslage durchaus verfassungsgemäß gestalten lässt. Eine digitalerer Strafverfolgung passt gut in den Trend der Digitalisierung bei der Justiz und zeigt auch der Anwaltschaft auf, dass selbst das Schlusslicht deutsche Behörde endlich klar macht, dass die Zukunft digital sein wird!

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1. Worum es geht

Geklagt hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), welche eine Gruppe aus Journalisten, Anwälten und Aktivisten umfasst. Das Gericht gab den Klägern Recht darin, dass durch die Software Freiheitsrechte verletzt werden. Die Kläger sind zufrieden und sehen sich darin bestätigt, den „Blick in die Glaskugel“ (so der Prozessbevollmächtigte im Verfahren) für die Polizei zu untersagen. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Polizei auf so schwammige Art und Weise diverse Daten automatisch verarbeite. Hauptanliegen war dementsprechend, den Datenschutz während der Verarbeitung sicherzustellen.

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2. Um welche Software handelt es sich?

Doch was ist so schlimm an der kritisierten Software? Ihre Funktion ist es, Querverbindungen zwischen mehreren Taten, Tätern, Tatorten oder anderen Daten zu finden. Hierfür werden riesige Datenbanken gescannt und so Zusammenhänge gefunden, die einem menschlichen Ermittler niemals aufgefallen wären. Die Software soll so dabei helfen, ein erneutes Zuschlagen einer Tätergruppe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu identifizieren oder aber bei der Strafverfolgung und Beweissammlung.

3. Praktisches Beispiel des Einsatzfeldes

Das bekannteste Beispiel wurde auch während der Verhandlung geschildert: Nachdem ein Mann festgenommen wurde, der als Verdächtiger für Bankautomatenüberfälle galt, durchforstete Hessendata das digitale Navigationssystem des Autos. Hierbei wurde herausgefunden, dass sich das Auto an den vorherigen Tatorten befand, sodass der Täter überführt wurden konnte. Das Navigationssystem von einem Menschen durchsuchen zu lassen hätte zum einen länger gedauert. Doch vor allem kann die Software einfach angeschlossen werden und arbeitet dann mit allen verfügbaren Daten des Geräts – nicht etwa nur mit dem gespeicherten oder eben gelöschten Verlauf des Navis.

4. Kritik an Rechtslage, nicht an Technik

Das Bundesverfassungsgericht urteilt, dass die momentane Praxis nicht mit dem Grundgesetz zu vereinen sei. § 25a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sei als Ermächtigungsgrundlage untauglich, weil er ungenaue Formulierungen enthielte und keine klare Eingriffsschwelle definiere, so die Richter aus Karlsruhe. Die Verwendung der automatischen Datenanalyse-Software benötige jedoch eben diese verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Diese liege zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, ist aber durchaus möglich und könnte in der Zukunft kommen. Das Urteil heißt daher nicht das Aus der Software, sondern eine Pause bis die Legislative nachzieht.

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5. Bedeutung des Urteils

Daher ist es wichtig, das Urteil auch so zu betrachten und keine voreiligen Schlüsse zur Zukunft der Technik zu ziehen. Bedeutsam ist das Urteil aber allemal für alle anderen Bundesländer, die meist ähnliche Software verwenden.

Die große Beachtung des Datenschutzes in Deutschland könnte also dazu führen, dass auch sie alle nicht den Voraussetzungen entsprechen und pausiert werden müssen.

Für die Digitalisierung in Deutschland ist das allerdings wenn überhaupt nur ein kleiner Dämpfer. Das Urteil steckt die Eckpfeiler des Rechtsrahmens fest, an welchem sich nun etwa Bayern und der amerikanische Sicherheitspartner bei der Entwicklung einer sogar weitergreifenden Software orientieren können.

Diese Präzedenzfälle sind daher gut und wichtig für die Entwicklung in Deutschland und zeigt einmal mehr, dass die Digitalisierung nicht einmal in der oft für prüde gehaltenen Behörde aufzuhalten ist. Die Verknüpfung von digitalerer Strafverfolgung und dem konstanten technischen Ausbau der Justiz zeigt auch der Anwaltschaft, dass sie sich mit dem Thema beschäftigen sollte, um nicht zurückzubleiben.

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