Neben der Meinungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot haben die Digitalisierung und das Internet einen großen Einfluss auf die Versammlungsfreiheit. Von der Planung, über die Durchführung, zur späteren Nachverfolgung der Versammlung ergeben sich sowohl Chancen als auch grundrechtliche Fragen und Probleme, die wir uns im Folgenden näher ansehen werden.
Interesse geweckt? Hier findest du Teil 1 – Gleichheitsgrundsatz und Teil 2 – Meinungsfreiheit der Reihe Grundrechte und Digitalisierung.

1. Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit wird von Art. 8 des Grundgesetzes geschützt. Vom Schutz umfasst werden die Vorbereitung und Organisation der Versammlung, die Ortswahl und Wahl des Zeitpunkts, die Teilnahme und Leitung der Versammlung inklusive An- und Abreise sowie die negative Versammlungsfreiheit. Eine Versammlung ist definiert als eine Zusammenkunft mehrerer Personen, nach herrschender Meinung mindestens drei, zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Wie die Meinungsfreiheit ist die Versammlungsfreiheit demokratiekonstituierend und damit sehr relevant für die Funktionsfähigkeit des Staates. Die Versammlungsfreiheit ist auch ein Menschenrecht gemäß Art. 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Kostenlosen Demotermin buchen
Lernen Sie die Funktionen und Einsatzmöglichkeiten der cloudbasierten Anwaltssoftware Legalvisio kennen! Jetzt registrieren und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.
2. Chancen für die Organisation und Planung
Digitale Kommunikationswege haben die Planung von Versammlungen revolutioniert. In den sozialen Medien gelingt die Absprache in Echtzeit, Mitstreiter sind schnell gefunden und jeder kann sich bei der Planung beteiligen. Im Rahmen der Organisation von Versammlungen besteht daher ein gewisser Schutz durch das Grundrecht. Tatsächlich ist das Internet an dieser Stelle in der Praxis auch nicht mehr wegzudenken.
3. Nachträgliche Kriminalisierung?
Nicht nur spielen soziale Medien und das Internet in der Planung der Versammlung eine Rolle, sondern auch im Nachhinein geben sie der Versammlung eine Plattform, die breite Öffentlichkeit über die Versammlung zu informieren und zu teilen, was veranstaltet wurde, wofür sich versammelt wurde. In diesem Zusammenhang entsteht eine enorme Datenmenge, die es ermöglicht, nachträglich Teilnehmende der Versammlung zu identifizieren, ihre Handlungen nachzuverfolgen und Handlungen so nachträglich zu kriminalisieren. Demonstrationen gehen normalerweise mit „micro violations“, also kleinen Rechtsüberschreitungen, die in der Regel nicht verfolgt werden können, einher. Eine systematische Überwachung der Versammlungsteilnehmer und „micro violations“ durch die Polizei und die allgemeinen Sicherheitsbehörden könnte die Versammlungsfreiheit als Grundrecht bedrohen, indem es die Menschen von seiner Ausübung abschrecken.

4. Versammlungen im digitalen Raum
Ein großes und aktuelles Themenfeld ist zudem die Frage nach Versammlungen im digitalen Raum. Gibt es einen grundrechtlichen Schutz für digitale Zusammenkünfte? Fallen sie unter den Begriff der Versammlung? Grade in Zeiten von „virtual reality“ verschmelzen physischer und digitaler Raum immer weiter miteinander. Dennoch hielten die Bundesregierung und die herrschende Meinung bisher daran fest, dass digitale Versammlungen mangels Körperlichkeit verfassungsrechtlich nicht unter den Begriff der Versammlung zu fassen sind und daher auch nicht vom weitreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit geschützt sind. Es ist fraglich, ob diese strikte Auslegung noch zeitgemäß ist. Als das Konzept der Versammlungsfreiheit entstand, war das körperliche Abhalten von Versammlungen die einzig mögliche Form sich zu versammeln. Heutige Technologien waren zu diesem Zeitpunkt nicht einmal vorstellbar, warum sollte man den Begriff in der heutigen Zeit also nicht anpassen? Art. 8 begrenzt den Schutz auf friedliche und unbewaffnete Versammlungen. Diese Gefahren können bei einer virtuellen Versammlung gar nicht eintreten. Sie ist weniger gefährlich, aber wird dennoch weniger geschützt. Man könnte argumentieren, dass der Wortlaut der Einschränkung „unter freiem Himmel“ die Körperlichkeit der Versammlung impliziert, jedoch wird dieses Kriterium seit jeher nicht wörtlich ausgelegt. Vielmehr ist das Kriterium erfüllt, wenn die Versammlung nicht zu allen Seiten von der Umwelt abgrenzbar ist. Wäre dies nicht auch durch einen Stream auf einer Leinwand im öffentlichen Raum erfüllbar? Inwieweit sich der Ausschluss digitaler Versammlungen halten wird, wird sich zeigen. Die Argumente scheinen zumindest weniger überzeugend im Lichte einer sich immer weiter digitalisierenden Welt.
