Die mit der Digitalisierung auftauchenden Grundrechtsfragen sind vielfältig. Nachdem wir uns letzte Woche mit Problemen und Fragen im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz beschäftigt haben, steht diese Woche die Meinungsfreiheit im Vordergrund. Welche Vorteile ergeben sich für die Meinungsfreiheit mit der Digitalisierung und welche Probleme eröffnen sich? Welche Akteure sind maßgeblich an den Problemen beteiligt?
Interessiert? Hier findest du Digitalisierung und Grundrechte Teil 1 – Gleichheitsgrundsatz.

1. Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit findet sich in Art. 5 des Grundgesetzes. Sie schützt alle natürlichen und juristischen Personen in der Äußerung, Verbreitung sowie Bildung ihrer Meinung und verpflichtet primär den Staat, aber auch mittelbar die Menschen untereinander. Eine Meinung ist juristisch eine Äußerung, die durch das Element einer Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist. Der Wert der Äußerung ist dabei irrelevant. Durch ihre direkte Verbindung mit politischer Meinungsbildung ist die Meinungsfreiheit ein demokratiekonstituierendes Grundrecht und somit von höchster Wichtigkeit für die Gesellschaft und schwer einzuschränken. Die Meinungsfreiheit ist zudem ein Menschenrecht und in Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten.
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2. Chancen durch das Internet
Das Internet revolutionierte die Meinungs- und Informationsvielfalt. Die Hürde, seine Meinung öffentlich kundzutun und einer Vielfalt an Menschen zugänglich zu machen, wurde verschwindend gering. Aber auch die Möglichkeit, sich vielfältig zu informieren, um eine eigene Meinung zu bilden, wurde immer einfacher. Die Rolle der digitalen Medien revolutionierte die Ausübung des Grundrechts, die Abhängigkeit von einzelnen Quellen nahm ab, der Meinungswettbewerb nahm zu. Auf den ersten Blick also eine sehr positive Entwicklung durch die Digitalisierung. Jedoch ist hier wie letzte Woche im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes zu beachten – nicht jeder profitiert gleich viel. Insbesondere technikaffine und wohlhabende Menschen haben einen besseren Zugang und können Einfluss auf die angebotenen Meinungen nehmen.

3. Dominante Stellung von Internetunternehmen
Eine sehr wichtige Entwicklung war die Oligopolisierung des Internets in den 2000er Jahren. Unternehmen wie Google, Facebook und Twitter nahmen eine marktbeherrschende Stellung ein. Und das nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern weltweit. In der Folge haben wenige Unternehmen durch ihre AGBs die Entscheidungsgewalt darüber, welche Meinungen auf ihren Plattformen geäußert und verbreitet werden dürfen und welche nicht. Und diese Regeln stimmen nicht unbedingt mit nationalen Grundrechten überein. Beispielsweise wurden Bilder von stillenden Müttern, ein rechtlich vollkommen legaler Inhalt, von Facebook gelöscht. Dies ist höchst problematisch, da so nicht jede Meinung gleich viel wert ist, sondern durch die Kontrolle großer Konzerne im Internet Meinungen willkürlich bevorzugt oder benachteiligt werden. Doch wie stellt man sicher, dass internationale Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im Internet deutsche Grundrechte einhalten?
4. Staatliche Kontrolle
Auch Staaten können die Digitalisierung zur Einschränkung oder Förderung der Meinungsfreiheit nutzen. Grade staatliche Zensur oder das Blockieren bestimmter Seiten, Plattformen oder des gesamten Internets sind denkbare Instrumente. Der deutsche Staat kann die Meinungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen einschränken, jegliche Zensur ist sogar ausdrücklich verboten. Doch insbesondere in totalitären Staaten oder dysfunktionalen Demokratien ist die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet ein oft genutztes Mittel.
5. Fake-News und Hatespeech
Die Meinungsfreiheit ist unter anderem einschränkbar zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. Zudem fallen unwahre Tatsachenaussagen, also Lügen, nicht in ihren Schutzbereich. Relevant wird dies im Kontext der Phänomene Hatespeech und fake News. Über ersteres haben wir im Zusammenhang des Diskriminierungsverbots bereits gesprochen. Im Rahmen der Meinungsfreiheit kommt jedoch eine weitere Dimension hinzu: Beleidigungen sind keine Meinungen, Aussagen im Rahmen von Hatespeech können dementsprechend nicht nur diskriminierend und strafrechtlich relevant sein, sie sind auch nicht grundrechtlich geschützt. Sie zu verhindern ist demnach rechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Warum tun es die Konzerne dennoch nicht? Mit dem Phänomen Fake-News, also dem Verbreiten falscher Aussagen mit dem Anspruch der Gleichwertigkeit gegenüber wahren Tatsachenbehauptungen, verhält es sich ähnlich. Zwar sind solche Lügen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sie nehmen jedoch einen sehr großen Teil der angebotenen „Meinungen“ im Internet ein und gefährden damit die Informationsfreiheit, gar die politische Bildung der Menschen. Hinzu kommt, dass reißerische Aussagen, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, von Algorithmen meist bevorzugt werden. Je mehr Reichweite eine „Meinung“ generiert und je mehr wirtschaftlichen Wert sie damit für ein Unternehmen wie Twitter oder Facebook hat, umso schneller wird sie vorgeschlagen. Dies, grade auch in Verbindung mit Algorithmen, die den Nutzer bevorzugt Inhalte vorschlagen, die zum bisherigen Verhalten passen, verursacht Meinungsblasen und die Bevorzugung von reißerischen Fake-News, was mit Meinungsvielfalt nichts mehr zu tun hat. Doch wie kann man bei diesem Grad globaler Vernetzung die Einhaltung deutscher Grundrechtsstandards sicherstellen?
Es wird deutlich, auch beim Thema Digitalisierung und Meinungsfreiheit tun sich viele Fragen und Probleme auf. Interesse geweckt? Lies mehr zum Thema Digitalisierung und Grundrechte in Teil 1: Digitalisierung und das Gleichheitsgebot.
