Ein Rechtsanwalt war der Meinung, dass er seine Schriftsätze nicht elektronisch bei Gericht einzureichen hat, da er in eigener Angelegenheit tätig war. Der Anwalt hätte den Aufwand allerdings auf sich nehmen müssen, sagt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Das VG Berlin ist in einem Eilverfahren zum Entschluss gekommen, dass Anwälte alle Schriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen müssen – und zwar auch dann, wenn es um eigene Angelegenheiten gehe und der Anwalt so gegenüber dem Gericht auftrete.
1. Elektronische Schriftsätze auch in eigener Angelegenheit
Im konkreten Fall ging es um eine Vollstreckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Berlin. Der Rechtsanwalt trat dabei in eigener Sache als solcher gegenüber dem Gericht auf, um sich vor dem VG Berlin gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren. Dabei machte er den Fehler, den Schriftsatz per Fax und später schriftlich, aber nicht elektronisch einzureichen. Der Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, dass das Einreichen per Fax und als Schriftstück genüge und dies ein zuverlässiger Weg sei. In der elektronischen Einreichung wären Zugangsstörungen immer noch nicht behoben. Zudem sei es ein zu großer Aufwand, alle schriftlich eingereichten Schriftsätze zu scannen und elektronisch einzureichen. Doch der Antrag wurde wegen unwirksamer Antragstellung abgelehnt. Anwältinnen und Anwälte müssen nun seit Anfang 2022 vorbereitende Schriftsätze, Anlagen und Erklärungen elektronisch einreichen. Das beziehe sich auch auf die Situation, wenn die Anwälte keine Vertreter für Dritte, sondern in eigener Angelegenheit tätig sind.
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2. Anwaltlicher Schriftsatz entweder mit eigenem beA oder qeS
In einem familiengerichtlichen Verfahren legte ein Anwalt die Beschwerde mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ein und ließ das Schreiben über das Kanzleipostfach per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) übermitteln. Nach gerichtlichem Verweis und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist reichte er den Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) erneut ein und beantragte damit die Wiedereinsetzung. Der Antrag wurde abgelehnt und die Beschwerde verworfen. Sein Mandant wandte sich erfolglos an den Bundesgerichtshof.
Doch die Karlsruher Richter ließen verkünden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt wurde. Schließlich müsse ein Rechtsanwalt mit den Gesetzen vertraut sein, mit denen er arbeitet. Es sei seine Pflicht, sich aktuell zu halten. In diesem Sinne sei die Versäumnis nicht unverschuldet. Im Anschluss wurde die neue Gesetzeslage noch einmal erläutert.
3. Der Bundesgerichtshof verdeutlicht Anforderungen an anwaltliche Schriftsätze
Laut dem Bundesgerichtshof müsse ein anwaltlicher Schriftsatz als elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 3 und 4 ZPO entweder eine qualifizierte Signatur (qeS) des Urhebers tragen oder über das eigene besondere Anwaltspostfach (beA) versendet werden. Ansonsten sei das Schreiben mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unzulässig, da es die Voraussetzungen nicht länger erfülle. Nach § 31a Abs. 1 BRAO erhalten nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach durch die Rechtsanwaltskammer. Das Einreichen über das beA ermöglicht es der Kammer, die Identität des Urhebers sicherzustellen, da er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Der Schriftsatz wird dann vom Anwalt über sein beA verschickt. Sollte er einen anderen Übermittlungsweg wählen, reiche eine bloße fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 elDAS-VO nicht mehr aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur biete im Gegensatz zu dieser einen höheren Authentisierungsstandard.
