Im 4. Teil unserer Grundrechtsreihe beschäftigen wir uns mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Welche Chancen und Gefahren ergeben sich durch die Digitalisierung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht? Wie geht das Internet mit Privatsphäre um? Wer darf welche Informationen teilen? Welche Daten dürfen erhoben werden? Müssen persönliche Daten auf Anfrage gelöscht werden?
Inhaltsverzeichnis
Interesse geweckt? Hier findest du Teil 1 – Gleichheitsgrundsatz, Teil 2 – Meinungsfreiheit und Teil 3 – Versammlungsfreiheit.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht explizit im Grundgesetz, sondern leitet sich aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG ab. Das Grundrecht beschützt den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Unter anderem umfasst der Schutzbereich das Recht der persönlichen Ehre, das Recht, sich in die enge persönliche Sphäre zurückzuziehen und abzuschirmen, das Recht der informationellen Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild und Wort. Im Falle von Eingriffen wird zwischen Eingriffen in die Sozial-, Privat- und Intimsphäre unterschieden, wobei zur Rechtfertigung unterschiedliche Hürden überwunden werden müssen. Eingriffe in die Intimsphäre, den unantastbaren Kern des Persönlichkeitsrechts, sind unzulässig.
Kostenlosen Demotermin buchen
Lernen Sie die Funktionen und Einsatzmöglichkeiten der cloudbasierten Anwaltssoftware Legalvisio kennen! Jetzt registrieren und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.
2. Datenschutz
Mit Digitalisierung, technischem Fortschritt und Internet ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für den Staat und private Anbieter, Daten zu sammeln und zu verwenden. Ob diese Daten freiwillig hochgeladen oder von Apps oder Websites erfasst werden, ob durch Cookies erlaubt oder rechtswidrig erlangt, es ist fraglich, in welchem Maße das Persönlichkeitsrecht, genauer die informationelle Selbstbestimmung der Inhaber der Daten, verletzt wird. Staatliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung unterliegen den strengen Vorgaben des Grundgesetzes. Doch gesammelt werden personenbezogene Daten vor allem durch private Unternehmen, die diese beispielsweise für personalisierte Werbung weiterverwenden. Die Grundrechte wirken nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen, der Gesetzgeber sorgt in dieser Sphäre jedoch durch umfassende Datenschutzgesetzgebung für den Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Kein Schutz für die Informationen besteht jedoch, wenn man sie selbst publik gemacht oder ordnungsgemäß in ihre Erhebung und Verwendung eingewilligt hat. Diesen Umstand nutzen Anbieter im Internet, indem ihre Anwendungen oftmals ohne eine Einwilligung nicht nutzbar sind. Es ist den Nutzern dabei zwar faktisch möglich, jede einzelne Bestimmung zu lesen, durch die schlichte Menge der Klauseln wird es in der Praxis jedoch kaum gemacht, sodass vielen Nutzern die konkret erhobenen Daten sowie ihre genaue Verwendung nicht bewusst ist.

3. Recht am eigenen Bild
Im Internet, vor allem in den sozialen Medien, werden regelmäßig Bilder geteilt. Grundsätzlich hat jede Person im Rahmen des Rechts am eigenen Bild das Recht, die Darstellung der eigenen Person gegenüber anderen selbst zu bestimmen. Problematische Situationen können sich dabei ergeben, wenn Bilder durch andere Personen ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Sobald ein Bild veröffentlicht wurde, kann es sich im Handumdrehen verbreiten, heruntergeladen werden und nicht mehr vollständig aus dem Internet entfernt werden. Es ist daher in Deutschland für Betreiber von Plattformen verpflichtend, Aufforderungen, Bilder zu entfernen, nachzukommen. Inwieweit das Bild weiterverwendet wurde, lässt sich jedoch auch von den Betreibern oft nicht mehr kontrollieren. Privatpersonen können im Falle einer Veröffentlichung zur Unterlassung aufgefordert werden, es besteht jedoch immer eine Diskrepanz zwischen dem formalen Recht, den technischen Möglichkeiten und der faktischen Umsetzung und Durchsetzung des Rechts.
Kostenlosen Demotermin buchen
Lernen Sie die Funktionen und Einsatzmöglichkeiten der cloudbasierten Anwaltssoftware Legalvisio kennen! Jetzt registrieren und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.
4. Ehrschutz
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt weiterhin die persönliche Ehre eines jeden Menschen. Das bedeutet, dass der Rechtsinhaber vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung geschützt wird. Wie bereits im Beitrag zur Meinungsfreiheit besprochen, gibt es im digitalen Raum die Phänomene „hate speech“ und „fake news“, welche die persönliche Ehre verletzen können. Viele Unternehmen im digitalen Raum ziehen in diesem Kontext jedoch reißerische, für sie wirtschaftlich vorteilhafte Beiträge, Meinungen oder Bilder den Persönlichkeitsrechten einzelner Menschen vor.
5. Fazit
Wie wir sehen, gibt es im Verhältnis zwischen Digitalisierung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einige Konflikte. Wie bei den anderen besprochenen Grundrechten stellt sich am Ende immer die Frage der Verantwortung und Durchsetzbarkeit der Grundrechte. Inwieweit ist der Staat verpflichtet zu handeln und inwieweit können international agierende Konzerne verpflichtet werden, den deutschen Grundrechtsstandard effektiv zu erfüllen? Die Digitalisierung bleibt somit nach wie vor eine rechtliche Herausforderung mit vielen Facetten.
