Skip to main content

Künstliche Embryonen und rechtliche Probleme

Nach (oder neben) dem KI-Hype nun ein neuer Durchbruch und ein neues heißes Thema: Künstliche Embryonen, menschliche Klone und das bald unabhängig von Eizelle und Spermium? Natürlich ist dies an sich schon ein heikles Thema und betrifft ethische, philosophische, biologische und antropologische Problemstellungen. Doch vor allem dreht es sich hier um einen Grundsatz-Durchbruch der Forschung, dem die Rechtswissenschaft nun unfassbar schnell antworten muss. Denn gerade bei einem solchen Thema darf sich in keinster Weise eine Rechtsunsicherheit auch nur andeuten. Gleichzeitig ist es eine Fallgruppe, die gut durchdacht und international abgestimmt geregelt werden muss.

1. Was ist das Thema?

Das „Klonen von Menschen“ ist bereits seit dem letzten Jahrhundert in der Forschung ein beliebtes Thema. Und so gelang es auch damals schon etwa bei Schaf Dolly, einen so mit der Natur verbunden, inneren und von vielen auch göttlich/religiös behafteten Vorgang wie die Befruchtung künstlich nachzubauen. Das Schaf kennt heute jeder und das auch zurecht. Es war einer der Durchbrüche, der mit der Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 in der Tech-Welt zu vergleichen ist, durch den sich grundsätzlich die technischen Möglichkeiten und damit die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

Kostenlosen Demotermin buchen

Lernen Sie die Funktionen und Einsatzmöglichkeiten der cloudbasierten Anwaltssoftware Legalvisio kennen! Jetzt registrieren und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.

Demotermin buchen oder +49 228 28679390

2. Was war der bisherige biologische Stand?

Der Schritt vom Schaf zum Mensch ist jedoch tatsächlich ziemlich schwer. Ein Säugetier wie wir und dennoch lässt sich ein Verfahren nicht einfach analog auf den Menschen anwenden. Bei sonstigen Tierversuchen mit Mäusen geht es vielleicht nur um Hautverträglichkeiten etc. und dies lässt sich einfach übertragen. Doch beim Klonen eines Menschen gibt es so viele hochkomplexe innerorganische Zusammenhänge auf zellbiologischer Ebene, dass es ein schwieriger Schritt bleibt. Ein großer Schritt in die Richtung: Die künstliche Befruchtung. Eine entnommene Eizelle wird mit einem beliebigen Spermium befruchtet und daraufhin wieder der nun austragenden Mutter eingesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung des bisherigen Stands

Selbst hier gibt es juristisch schon Schwierigkeiten: Das Familienrecht im BGB stammt in seiner Grundform von etwa 1900. Die Mutter eines Kindes war stets die Frau, die vom Vater des Kindes befruchtet wurde und dann das Kind geboren hat. Durch künstliche Befruchtung fallen die Personen jedoch auseinander: Der biologischen Mutter wird die Eizelle entnommen. Nun kann von einem beliebigen Mann (sogar eingefroren gelagerte denkbar Spermien von vor mehreren hundert Jahren) das Spermium zur Befruchtung in einem Reagenzglas verwendet werden. Diese befruchtete Eizelle wird nun einer wiederum beliebigen Frau zum Austragen und Gebären eingesetzt werden. Wer ist nun Mutter und wer Vater? § 1591 BGB bestimmt, dass juristische Mutter die Person ist, die das Kind geboren hat. Dies unterscheidet sich im obigen Beispiel also von der biologischen Mutter!

4. Der Durchbruch

Nun geht es aber einen Schritt weiter. In der Zwischenzeit war Crisp-R aufgetaucht, der biologisch die Möglichkeit gab, bei diesen befruchteten Eizellen die Gene zu bearbeiten. Eine Modifikation des Erbguts hat offensichtliche Auswirkungen auf die ethische Beurteilung, jedoch hat es juristisch bis zum jetzigen Stand keine nennenswerten Änderungen ergeben.

Doch seit wenigen Wochen mehren sich die Berichte verschiedener Forschungsgruppen aus Israel und den USA, dass das Heranwachsen eines künstlichen Embryos OHNE eine Eizelle gelungen sein soll. Stattdessen soll es über die Manipulation von Stammzellen geschafft worden sein, einen embryoähnlichen Organismus entstehen zu lassen. Diese pluripotenten Stammzellen haben im Vergleich zu normalen Zellen den Unterschied, dass sie sich entwickeln können. Daher sind sie etwa in der Krebs-Forschung und statt Operationen beliebt, weil sie das Gewebe eines Muskels, eines Organs oder von Bändern und Gelenken nachbilden können und so die befallenen Zellen ersetzen können.

Lesen Sie mehr in unserem Newsletter

5. Rechtliche Beurteilung des Durchbruchs

Doch was hat das nun für Auswirkungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts? Nun ja, der Unterschied hat mit Leitlinien, Ethik und Jura als Zusammenspiel zu tun. Zum einen geht es nun erneut um die Gundsatzdiskussion, ab wann ein Embryo oder gar ein Zellhaufen ein Mensch ist oder zumindest rechtlich von einem besonderen Schutz umfasst sein soll. Dies war bereits während früherer Forschungsarbeiten relevant, weil wenige Stunden alten Embryonen etwa auch Stammzellen entnommen werden können, die für die Forschung oder später in der Heilung wichtig sind.

Doch nun ist das Problem, ob ein Unterschied zu machen ist, zwischen künstlich befruchteten künstlichen Embryonen und gänzlich künstlich hergestellten Embryonen. Diese sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht lebensfähig und werden sozusagen nicht später zu einem eigentlichen Kind. Nach der ISSCR-Richtlinie solle etwa eine weniger strenge Regulierung für zweitere Embryonen gelten. Hier muss der Gesetzgeber schnell liefern und das aber nach einer gesellschaftlichen Debatte. Spannend wird es, wenn vorher noch ein entscheidender Fall vor die Gerichte bzw. das BVerfG kommt.

Kostenlosen Demotermin buchen

Registrieren Sie sich und wir kontaktieren Sie, um einen Demotermin zu vereinbaren.

Ähnliche Beiträge

Feature News: DATEV-Export

  • Christian Dietze
  • 17.11.2025

Feature News: Unlukrative Akten

  • Christian Dietze
  • 08.11.2025